Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 3 - Objektplanung (§§ 32 - 47) |
| Abschnitt 3 - Ingenieurbauwerke (§§ 40 - 43) |
(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:
| 1. | für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent, | |
| 2. | für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, | |
| 3. | für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent, | |
| 4. | für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent, | |
| 5. | für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent, | |
| 6. | für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent, | |
| 7. | für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent, | |
| 8. | für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent, | |
| 9. | für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent. |
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet.
(2) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.
(3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern und Bürgerinnen oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12 anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach § 43 abgegolten.
Rechtsprechung zu § 42 HOAI
4 Entscheidungen zu § 42 HOAI in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 19.12.2011 - Verg W 17/11
Vergabe - VOF: Wie differenziert sind Wertungskriterien bekannt zu machen?
- VK Brandenburg, 03.04.2012 - VK 5/12
Vergabe - VOF-Verfahren: Änderungen an Vergabeunterlagen führen zum Ausschluss!
- VK Düsseldorf, 13.10.2005 - VK-23/05
Vergabe - Zum Auslobungsverfahren u. Überschreiten des Schwellenwertes
- OLG Brandenburg, 04.03.2004 - 12 U 130/03
Architekten & Ingenieure - Gemeinderechtliche Formvorschriften
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