Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) 1Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen
1. | das Leistungsbild, | |
2. | die Honorarzone und | |
3. | die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung. |
2Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar
(2) 1Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach
2Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. 3Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. 4Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.
Fassung aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 02.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure | 02.12.2020 |
Rechtsprechung zu § 6 HOAI
50 Entscheidungen zu § 6 HOAI in unserer Datenbank:
- BGH, 24.04.2014 - VII ZR 164/13
Honorarklage aus einem Ingenieurvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: ...
- BayObLG, 06.12.2023 - Verg 7/23
Lange Vertragsbindung und niedrige Maximalstundensätze als unzumutbare ...
- LG München I, 24.09.2019 - 5 O 13187/19
HOAI unwirksam: Auch Umbauzuschlag ist europarechtswidrig!
- KG, 12.05.2020 - 21 U 125/19 Corona
Tragwerksplaner muss keine eigene Kostenermittlung erstellen; Private Laptops der ...
- OLG Hamm, 23.07.2019 - 21 U 24/18
HOAI-Mindestsätze sind trotz EuGH-Urteil bindend
Zum selben Verfahren:
- BGH, 02.06.2022 - VII ZR 229/19
Zulässigkeit einer die Mindestsätze der HOAI unterschreitenden ...
- LG Essen, 28.12.2017 - 6 O 351/17
Vergütung erbrachter Leistungen aus Ingenieurvertrag
- BGH, 02.06.2022 - VII ZR 229/19
- OLG Brandenburg, 05.01.2021 - 12 W 28/20
Wer an sein Geld will, muss "Fleisch an den Knochen bringen"!
- OLG Celle, 02.08.2023 - 14 U 200/19
Kein Umbauzuschlag für Planung einer neuen TA in einem Bestandsbau!
- OLG Celle, 16.12.2020 - 14 U 113/20
Querverweise
Auf § 6 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Honorarvereinbarung)
- Objektplanung
- Gebäude und Innenräume
- § 36 (Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen)
- Ingenieurbauwerke
- § 44 (Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken)
- Verkehrsanlagen
- § 48 (Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen)
- Fachplanung
- Tragwerksplanung
- § 52 (Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen)
- Technische Ausrüstung
- § 56 (Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung)
- Anlagen
- Anlage 1 ((zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen)