Sie sehen hier die HOAI in der am 18.8.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16)   
§ 8
Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vertraglich vereinbart werden.

(2) Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Leistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.

Literatur im Internet zu § 8 HOAI

Querverweise

Auf § 8 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
    HOAI
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 56 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 HOAI:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 271 (Leistungszeit)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 641 (Fälligkeit der Vergütung) (zu § 8 )

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 8 HOAI bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht