Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vertraglich vereinbart werden.
(2) Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Leistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 8 HOAI
314 Entscheidungen zu § 8 HOAI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.11.2003 - VII ZR 288/02
Architekten & Ingenieure - Wann beginnt Verjährung einer Honorarschlussrechnung?
- BGH, 25.01.2007 - VII ZR 112/06
Projektsteuerer - Projektsteuerer muss keine prüfbare Schlussrechnung vorlegen
- BGH, 22.12.2005 - VII ZB 84/05
Bauvertrag - Prozentuale Beschränkung von Abschlagszahlungen durch AGB?
- BGH, 05.11.1992 - VII ZR 52/91
Architektenvertrag: Nachforderungen nach Schlußrechnung
- OLG Köln, 13.03.1998 - 19 U 250/97
Architektenhonorar: Abschlagsrechnung für nachgewiesene Leistungen, Zahlung ...
- OLG Düsseldorf, 14.05.2009 - 5 U 131/08
Architekten & Ingenieure - Fälligkeit des Architektenhonorars
- OLG Nürnberg, 25.06.2004 - 13 W 1749/04
Architekten & Ingenieure - Muss Prüffähigkeitsrüge begründet werden?
- OLG Hamm, 24.01.2006 - 21 U 139/01
Architekten & Ingenieure - Prüffähige Rechnung bei umfangreichem Um- u. Anbau
- LG Bonn, 02.12.2003 - 18 O 271/03
Architekten & Ingenieure - Bindungswirkung einer Statiker-Honorarechnung
- OLG Rostock, 15.04.1993 - 1 U 197/92
Kündbarkeit eines Architektenvertrages durch den Architekten aus wichtigem Grund
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