Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) 1Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase
zum Zweck der Honorarberechnung herangezogen werden. 2Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
(2) 1Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. 2Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. 3Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
(3) 1Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung zum Zweck der Honorarberechnung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. 2Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
Fassung aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 02.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure | 02.12.2020 |
Rechtsprechung zu § 9 HOAI
4 Entscheidungen zu § 9 HOAI in unserer Datenbank:
- VK Sachsen-Anhalt, 13.06.2016 - 1 VK LSA 7/16
Vergabe freiberuflicher Leistungen: Unzuständigkeit der Vergabekammer bei ...
- OLG München, 13.07.2017 - 28 U 4185/16
Vorbescheidsantrag bestimmt die vereinbarte Leistung!
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 19.05.2017 - 28 U 4185/16
Vorbescheidsantrag bestimmt die vereinbarte Leistung!
- OLG München, 19.05.2017 - 28 U 4185/16
- OLG Brandenburg, 23.01.2019 - 4 U 59/15
Architektenvertrag: Abwehr von Mängelansprüchen durch Berufung auf Nichtigkeit ...