(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.
(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine
| 1. | zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird; | |
| 2. | beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt. |
Rechtsprechung zu § 1 HPflG
119 Entscheidungen zu § 1 HPflG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03
Bahnrecht - Schadensersatz des Gleisbetreibes an Betreiber des Zuges
- OLG Stuttgart, 12.02.2003 - 4 U 180/02
Eisenbahnunfall: Schadenersatzanspruch des Eisenbahnverkehrsunternehmers gegen ...
- OLG Nürnberg, 23.12.2003 - 3 U 2666/03
Der Unternehmensbegriff im Sinne des § 1 des Haftpflichtgesetzes ist nicht ...
- BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06
Schadensrecht - Eisenbahn: Versperrung des Fahrwegs
- OLG Celle, 13.04.2011 - 14 U 146/10
Eisenbahnbetriebsunternehmerhaftung: Rechtliche Zuordnung eines Netzbetreibers; ...
- OLG Jena, 23.03.2006 - 1 U 1049/05
Versperrung der Eisenbahngleise durch entlaufenes Vieh
- BGH, 10.03.1998 - VI ZR 30/97
Absehen von erneuter Vernehmung eines Zeugen bei von der Vorinstanz abweichender ...
- BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Eisenbahnwaggons mit fest angebrachten ...
- BGH, 23.04.1985 - VI ZR 154/83
Haftungslast der Bundesbahn bei Unfällen auf Privatgleisanschlüssen
- OLG Düsseldorf, 30.06.1997 - 1 U 214/96
Haftung eines Straßenbahnunternehmens für Unfall während des computergesteuerten ...
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 (Schadensersatzpflicht)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 105 (zu §§ 1 ff)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu §§ 1 ff)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Haftpflicht
- § 17 IV (Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge)
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