§ 1

(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.

(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine

1. zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird;
2. beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt.

Rechtsprechung zu § 1 HPflG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Düsseldorf, Straßenbahn mit Computersteuerung, 30.6.97 (NZV 1997, 516)
    § 831 BGB, Führung des Entlastungsbeweises durch Verwendung eines modernen Straßenbahnantriebssystems;
    § 823 I BGB, Verkehrssicherungspflicht, Beweislast (hier keine Beweissicherungspflicht und keine Beweislastumkehr);
    § 1 HPflG;
    § 287 ZPO, Erstattung für fiktive Mehraufwendungen zur Haushaltsführung, wenn eine Freundin unentgeltlich aushilft

  • BGH, Kinderspiel auf Eisenbahnwaggon, 14.3.95 (NJW 1995, 2631)
    § 823, Verkehrssicherungspflicht, Vorbeugung auch gegenüber Gefährdungen durch unbefugtes und mißbräuchliches Verhalten, Berücksichtigung kindlicher Unerfahrenheit und Unbesonnenheit, Anforderungen an die Deutlichkeit von Piktogrammen, die vor Gefahren warnen;
    Verneinung des Verschuldens bei kurzfristiger Rechtsprechungsänderung;
    § 1 HPflG, "Betrieb" auch bei abgestellten Güterwagen

  • BGH, Sturz aus dem Zug, 29.4.53 (BGHZ 9, 316)
    § 1 HPflG, Mitverschulden der Mutter, §§ 254, 278

Literatur im Internet zu § 1 HPflG

Querverweise

Auf § 1 HPflG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1 HPflG:
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
        Art. 105 (zu §§ 1 ff)
     
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu §§ 1 ff)

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