(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.
(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine
| 1. | zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird; | |
| 2. | beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt. |
Rechtsprechung zu § 1 HPflG
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 1 HPflG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 1 HPflG bei ibr-online
- OLG Düsseldorf, Straßenbahn mit Computersteuerung, 30.6.97 (NZV 1997, 516)
§ 831 BGB, Führung des Entlastungsbeweises durch Verwendung eines modernen Straßenbahnantriebssystems;
§ 823 I BGB, Verkehrssicherungspflicht, Beweislast (hier keine Beweissicherungspflicht und keine Beweislastumkehr);
§ 1 HPflG;
§ 287 ZPO, Erstattung für fiktive Mehraufwendungen zur Haushaltsführung, wenn eine Freundin unentgeltlich aushilft
- BGH, Kinderspiel auf Eisenbahnwaggon, 14.3.95 (NJW 1995, 2631)
§ 823, Verkehrssicherungspflicht, Vorbeugung auch gegenüber Gefährdungen durch unbefugtes und mißbräuchliches Verhalten, Berücksichtigung kindlicher Unerfahrenheit und Unbesonnenheit, Anforderungen an die Deutlichkeit von Piktogrammen, die vor Gefahren warnen;
Verneinung des Verschuldens bei kurzfristiger Rechtsprechungsänderung;
§ 1 HPflG, "Betrieb" auch bei abgestellten Güterwagen
- BGH, Sturz aus dem Zug, 29.4.53 (BGHZ 9, 316)
Literatur im Internet zu § 1 HPflG
Querverweise
Auf § 1 HPflG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1 HPflG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 (Schadensersatzpflicht)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 105 (zu §§ 1 ff)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu §§ 1 ff)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Haftpflicht
- § 17 IV (Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge)
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