§ 1

(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.

(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine

1. zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird;
2. beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt.

Rechtsprechung zu § 1 HPflG

119 Entscheidungen zu § 1 HPflG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1 HPflG

Querverweise

Auf § 1 HPflG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1 HPflG:
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
        Art. 105 (zu §§ 1 ff)
     
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu §§ 1 ff)

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