§ 11

Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 11 HPflG

6 Entscheidungen zu § 11 HPflG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 11 HPflG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 11 HPflG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 195 (Regelmäßige Verjährungsfrist)
            § 199 I, II (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen)

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