vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 12

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

Rechtsprechung zu § 12 HPflG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 12 HPflG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 12 HPflG:

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