(1) Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Das gleiche gilt, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand befand. Ordnungsmäßig ist eine Anlage, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen.
(3) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
| 1. | wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage (Absatz 1) zurückzuführen oder wenn er innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden ist; | |
| 2. | wenn ein Energieverbrauchgerät oder eine sonstige Einrichtung zum Verbrauch oder zur Abnahme der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe beschädigt oder durch eine solche Einrichtung ein Schaden verursacht worden ist; | |
| 3. | wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist, es sei denn, daß er auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen ist. |
Rechtsprechung zu § 2 HPflG
133 Entscheidungen zu § 2 HPflG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.06.2010 - VI ZR 226/09
Schadensrecht - Kein Schadensersatz für Stromversorger bei best. Fehlbedienung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.04.2001 - III ZR 102/00
Haftung der Gemeinde bei aus der Kanalisation austretendem Oberflächenwasser
- OLG Stuttgart, 11.09.2002 - 4 U 69/02
Versicherungsrecht - Abgrenzung "innerhalb eines Gebäudes"
- KG, 17.06.2004 - 20 U 121/03
Bauhaftung - Verschuldensunabhängige Haftung bei geplatztem Betonschlauch
- OLG Düsseldorf, 06.04.2006 - 5 U 134/05
Immobilien - Entwässerungsgemeinschaft
- BGH, 01.02.2007 - III ZR 289/06
Immobilien - Wasserversorgung: Inhaber des Hausanschlusses
- OLG Celle, 08.07.2004 - 14 U 3/04
Immobilien - Anlagenhaftung aus § 2 HPflG greift bei Rückstauschäden nicht!
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Querverweise
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- §§ 19a ff (Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe)