(1) 1Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Verträgen mit einem Unternehmer zu, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben und zu denen er
bestimmt worden ist. 2Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
(2) Das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht besteht nicht, wenn
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.10.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
Rechtsprechung zu § 1 HWiG
1.291 Entscheidungen zu § 1 HWiG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15
Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts
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