(1) Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Verträgen mit einem Unternehmer zu, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben und zu denen er
| 1. | durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, | |
| 2. | anlässlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung oder | |
| 3. | im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen |
bestimmt worden ist. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
(2) Das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht besteht nicht, wenn
| 1. | im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder | |
| 2. | die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder | |
| 3. | die Willenserklärung von einem Notar beurkundet worden ist. |
Rechtsprechung zu § 1 HWiG
797 Entscheidungen zu § 1 HWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99
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Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Widerrufsrecht - Grundpfandrechtlich ...
- Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-481/99
- OLG München, 01.02.1999 - 31 U 4034/98
- BGH, 29.11.1999 - XI ZR 91/99
- BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01
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- BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95
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- BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01
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- BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90
Grüne Woche - Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit
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