Das Haustürwiderrufsgesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Siehe nun § 312 BGB.
Außer Kraft

§ 2
Ende der Widerrufsfrist

Unterbleibt die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.

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