Das Haustürwiderrufsgesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Siehe nun § 312 BGB.
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Ausschließlicher Gerichtsstand

(1) Für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig für den Fall, daß der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Rechtsprechung zu § 7 HWiG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Klage wegen Haustür-Realkredit, 9.4.02
    § 7 I HWiG gilt gem. § 5 II HWiG nicht, wenn das Haustürgeschäft zugleich ein Kreditgeschäft nach dem Verbraucherkreditgesetz ist - trotz EG-rechtlich gebotener einschränkender Auslegung von § 5 II HWiG

Literatur im Internet zu § 7 HWiG

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