(1) Für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig für den Fall, daß der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Rechtsprechung zu § 7 HWiG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 7 HWiG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Klage wegen Haustür-Realkredit, 9.4.02
§ 7 I HWiG gilt gem. § 5 II HWiG nicht, wenn das Haustürgeschäft zugleich ein Kreditgeschäft nach dem Verbraucherkreditgesetz ist - trotz EG-rechtlich gebotener einschränkender Auslegung von § 5 II HWiG
Literatur im Internet zu § 7 HWiG
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