(1) Für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig für den Fall, daß der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Rechtsprechung zu § 7 HWiG
28 Entscheidungen zu § 7 HWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.04.2002 - XI ZR 32/99
Haustürwiderrufsgesetz - Ausschluss der Anwendbarkeit
- OLG Jena, 26.11.2008 - 4 U 428/07
§ 29 c ZPO (Verbrauchergerichtsstand für Haustürgeschäfte) gilt nicht für ...
- KG, 13.01.2000 - 19 W 5398/99
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in Verbrauchersachen
- OLG München, 30.05.2006 - 25 U 1806/06
Verfahrensrecht - Örtliche Gerichtszuständigkeit bei Versicherungsverträgen
- OLG Dresden, 14.05.2009 - 3 AR 35/09
Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Verfahren der ...
- OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 6 U 110/05
Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines ...
- BGH, 07.01.2003 - X ARZ 362/02
Verfahrensrecht - Örtliche Zuständigkeit bei einem Haustürgeschäft
- BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99
Wohnungskauf - Haustürwiderrufsgesetz anwendbar auf Kreditverträge?
- OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 76/04
Verbraucherrecht - Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach HWiG
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