(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. § 7 findet auch Anwendung auf Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.
(3) Auf Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 9 HWiG
41 Entscheidungen zu § 9 HWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02
Finanzierung eines Anlagegeschäfts: Aufklärungspflichten der Bank; ...
- OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 40/02
Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobilienfonds-GbR durch Bankdarlehen: ...
- BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95
Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft
- OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03
Immobilienanlagen - Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach HWiG
- BGH, 14.01.1991 - II ZR 190/89
Darlegungs- und Beweislast im Zeitpunkt des Zustandekommens eines Vertrages
- OLG München, 27.04.2006 - 19 U 3717/04
Verbraucherrecht - Zurechenbarkeit einer Haustürsituation
- OLG Karlsruhe, 23.12.2005 - 13 U 56/02
Finanzierter Immobilienerwerb im steuersparenden Bauherrenmodell zu ...
- LAG Baden-Württemberg, 17.11.2004 - 2 Sa 46/04
Widerruf eines Darlehensvertrag im Zusammenhang mit Mitarbeiteraktien
- OLG Stuttgart, 18.05.2004 - 6 U 30/04
Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds; Widerruf nach ...
- OLG Köln, 19.04.2001 - 13 W 16/01
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