(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. § 7 findet auch Anwendung auf Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.
(3) Auf Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 9 HWiG
40 Entscheidungen zu § 9 HWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 27.04.2006 - 19 U 3717/04
Verbraucherrecht - Zurechenbarkeit einer Haustürsituation
- LAG Baden-Württemberg, 17.11.2004 - 2 Sa 46/04
Widerruf eines Darlehensvertrag im Zusammenhang mit Mitarbeiteraktien
- OLG Stuttgart, 18.05.2004 - 6 U 30/04
Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds; Widerruf nach ...
- OLG Karlsruhe, 23.12.2005 - 13 U 56/02
Finanzierter Immobilienerwerb im steuersparenden Bauherrenmodell zu ...
- OLG Hamm, 11.03.2009 - 8 U 21/08
Begriff des Haustürgeschäfts; Wirksamkeit einer Treuhandvollmacht
- OLG Frankfurt, 26.08.2008 - 9 U 24/07
Immobilienanlagen - Anforderungen an Widerrufsbelehrung?
- OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 4 U 155/07
Haustürgeschäft: Widerruf eines Darlehensvertrags nach Vereinbarung neuer ...
- BGH, 16.05.2006 - XI ZR 63/04
Immobilien - Realkredit: Kein Einwendungsdurchgriff wie im Abzahlungsgeschäft
- OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02
Finanzierung eines Anlagegeschäfts: Aufklärungspflichten der Bank; ...
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