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§ 5 - Handelsstatistikgesetz (HdlStatG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2001 BGBl. I S. 3438; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 15.12.2001; FNA: 708-27 Wirtschaftsstatistik
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§ 5 Art und Umfang der Erhebungen



(1) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt, soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich

1.
in Abteilung 47 bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und in Abschnitt G bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf höchstens 8,5 Prozent aller Unternehmen;

2.
in Abschnitt I bei den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf höchstens 5 Prozent aller Unternehmen.

(3) In die monatlichen Erhebungen nach Absatz 2 werden nur Unternehmen einbezogen, die folgende Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer überschreiten:

1.
250.000 Euro in Abteilung 47;

2.
150.000 Euro in Abschnitt I.

(4) Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden in den Abteilungen 45 und 46 als Vollerhebungen durchgeführt. Sie erstrecken sich auf alle Unternehmen

1.
der Abteilung 45 mit mindestens 10 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten;

2.
der Abteilung 46 mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten.

(5) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Unternehmen sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.



 
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Frühere Fassungen von § 5 HdlStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
vom 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 7 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 HdlStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HdlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HdlStatG Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2012)
... für die Erhebungen in Abschnitt G nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 sind 1. monatlich: a) Umsatz, b) Zahl der ... für die Erhebungen in Abschnitt I nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 sind 1. monatlich: a) Umsatz, b) Zahl der ...
§ 11 HdlStatG Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... werden; 2. die Jahresumsatzhöhen und Beschäftigtenzahlen nach § 5 Absatz 3 und 4 anzuheben; 3. bei Vorliegen eines besonderen nationalen Interesses oder ... von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist den Auswahlsatz nach § 5 Absatz 2 für ein Jahr zu erhöhen oder den Katalog der Erhebungsmerkmale, soweit es sich ...
§ 12 HdlStatG Übergangsregelung (vom 01.01.2012)
... 46 werden bis einschließlich Berichtsmonat August 2012 als Stichprobenerhebungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Handelsstatistikgesetzes in der bis zum ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 2 ELENAAufhG Änderung des Handelsstatistikgesetzes
... 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Art und Umfang der Erhebungen (1) ... wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Art und Umfang der Erhebungen (1) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 werden als ... „2. die Jahresumsatzhöhen und Beschäftigtenzahlen nach § 5 Absatz 3 und 4 anzuheben;". b) Nummer 3 wird aufgehoben. c) Die ... von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist den Auswahlsatz nach § 5 Absatz 2 für ein Jahr zu erhöhen oder den Katalog der Erhebungsmerkmale, soweit es sich ... 46 werden bis einschließlich Berichtsmonat August 2012 als Stichprobenerhebungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Handelsstatistikgesetzes in der bis zum ...

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 7 StatRVereuAnpG Änderung des Handelsstatistikgesetzes
... Angabe „50 und 52" durch die Angabe „45 und 47" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Abschnitt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gastgewerbestatistikverordnung
V. v. 30.06.2011 BGBl. I S. 1348; aufgehoben durch Artikel 70 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 1 GastGewStatV
... § 5 Absatz 3 Nummer 5 des Handelsstatistikgesetzes wird die Jahresumsatzhöhe ab dem Berichtsmonat ...