Hinterlegungsgesetz

   3. Abschnitt - Verwaltung der Hinterlegungsmasse (§§ 11 - 14)   

§ 11
Zahlungsmittel

(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes über.

(2) Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes über.

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Literatur im Internet zu § 11 HintG

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