Hinterlegungsgesetz

   3. Abschnitt - Verwaltung der Hinterlegungsmasse (§§ 11 - 14)   
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Textdarstellung

  

§ 12
Verzinsung

Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 12.11.2013 (GBl. S. 303), in Kraft getreten am 01.01.2014.

Rechtsprechung zu § 12 HintG

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