Hinterlegungsgesetz
3. Abschnitt - Verwaltung der Hinterlegungsmasse (§§ 11 - 14) |
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__paste_bez____paste_norm__ Hinterlegungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/HintG/__paste_norm__.html)
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Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 12.11.2013 (GBl. S. 303), in Kraft getreten am 01.01.2014.
Rechtsprechung zu § 12 HintG
3 Entscheidungen zu § 12 HintG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 3 U 31/15
Anspruch des früheren Miteigentümers eines Teilung versteigerten Grundstücks auf ...
- LG Hagen, 05.10.2016 - 3 S 46/16
Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages (hier: Versteigerungserlös ...
- OLG Köln, 21.11.2012 - 11 U 228/10