Hinterlegungsgesetz

   3. Abschnitt - Verwaltung der Hinterlegungsmasse (§§ 11 - 14)   

§ 13
Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten

(1) Wertpapiere können als stückelose Wertpapiere hinterlegt oder während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden. Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.

(2) Die Hinterlegungsstelle kann durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. Die Kosten trägt der Hinterleger.

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Literatur im Internet zu § 13 HintG

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