Hinterlegungsgesetz

   4. Abschnitt - Benachrichtigungen (§§ 15 - 19)   

§ 19
Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft

Wird eine Sicherheit nach den §§ 116 und 116a der Strafprozessordnung hinterlegt, ist unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.

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