Hinterlegungsgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5)   
§ 2
Übertragung der Aufgaben

Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 2 HintG

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