Hinterlegungsgesetz

   6. Abschnitt - Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe (§§ 27 - 30)   

§ 27
Einunddreißigjährige Frist

(1) In den Fällen des § 382 BGB, des § 1171 Abs. 3 BGB, des § 67 SchRG und in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 31 Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.

(2) Die Frist beginnt

1. im Fall des § 382 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder, falls die Anzeige untunlich war und deshalb unterblieben ist, mit der Hinterlegung;
2. in den Fällen des § 1171 Abs. 3 BGB sowie des § 67 SchRG mit dem Erlass des Beschlusses, durch den der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist; das Gericht hat den Ausschließungsbeschluss der Hinterlegungsstelle mitzuteilen;
3. in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 124, 126 ZVG mit der Hinterlegung;
4. in den Fällen der §§ 120, 121 ZVG mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetreten ist, unter der hinterlegt ist; kann der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit diesem Zeitpunkt.

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