Hinterlegungsgesetz

   6. Abschnitt - Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe (§§ 27 - 30)   
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§ 28
Dreißigjährige Frist

(1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.

(2) 1Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1667, 1798, 1813 und 1844 BGB sowie auf Grund der §§ 1814, 1818 und 1915 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist. 2In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.

Rechtsprechung zu § 28 HintG

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