Hinterlegungsgesetz
| 6. Abschnitt - Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe (§§ 27 - 30) |
Hat ein Beteiligter in den Fällen des § 28 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, dass die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem.
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