Hinterlegungsgesetz

   2. Abschnitt - Annahme (§§ 6 - 10)   

§ 6
Hinterlegungsfähige Gegenstände

Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.

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Literatur im Internet zu § 6 HintG

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