Die Hinterlegungsordnung ist zum 1.12.2010 als Landes- und Bundesrecht außer Kraft getreten. Siehe nun Hinterlegungsgesetz.

Hinterlegungsordnung

   1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4)   
Außer Kraft

§ 1

(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen.

(2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen werden den Amtsgerichten übertragen.

(3) Die Aufgaben der Hinterlegungskassen werden den Kassen der Justizverwaltung übertragen.

Rechtsprechung zu § 1 HintO

7 Entscheidungen zu § 1 HintO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1 HintO

Querverweise

Auf § 1 HintO verweisen folgende Vorschriften:
    HintO
      Übergangsbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu § 1 HintO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 52 I (Sicherung für Gläubiger) (zu §§ 1 ff)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Hinterlegung
            §§ 372 ff (Voraussetzungen) (zu §§ 1 ff)
    Landesjustizkostengesetz (LJKG)
      §§ 4 ff (zu §§ 1 ff)
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