Die Hinterlegungsordnung ist zum 1.12.2010 als Landes- und Bundesrecht außer Kraft getreten. Siehe nun Hinterlegungsgesetz.

Hinterlegungsordnung

   1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ Hinterlegungsordnung
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Textdarstellung

  

§ 1

(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen.

(2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen werden den Amtsgerichten übertragen.

(3) Die Aufgaben der Hinterlegungskassen werden den Kassen der Justizverwaltung übertragen.

Rechtsprechung zu § 1 HintO

12 Entscheidungen zu § 1 HintO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1 HintO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1 HintO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 52 I (Sicherung für Gläubiger) (zu §§ 1 ff)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Hinterlegung
            §§ 372 ff. (Voraussetzungen) (zu §§ 1 ff)
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