Hinterlegungsordnung
| 4. Abschnitt - Herausgabe (§§ 12 - 18) |
Außer Kraft
(1) Ist die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklärung eines Beteiligten schriftlich abgegeben, so kann die Hinterlegungsstelle verlangen, daß die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird; sie kann auch verlangen, daß die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.
Rechtsprechung zu § 14 HintO
3 Entscheidungen zu § 14 HintO in unserer Datenbank:
- KG, 12.06.1996 - 24 U 690/96
- OLG Köln, 22.10.2001 - 7 VA 1/01
Widerruf einer Freigabeerklärung
- BGH, 07.02.1968 - VIII ZR 172/65
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 14 HintO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- Vermerke
- § 40 (Beglaubigung einer Unterschrift)