Hinterlegungsordnung

   4. Abschnitt - Herausgabe (§§ 12 - 18)   
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Nach der Herausgabe kann das Reich nur auf Grund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten in Anspruch genommen werden.

Literatur im Internet zu § 18 HintO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 18 HintO:

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