Hinterlegungsordnung
| 5. Abschnitt - Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe (§§ 19 - 23) |
(1) In den Fällen des § 382, des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von einunddreißig Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Die einunddreißigjährige Frist beginnt:
| 1. | im Fall des § 382 mit dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder, falls die Anzeige untunlich war und deshalb unterblieben ist, mit der Hinterlegung; | |
| 2. | in den Fällen des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Satz 3 mit dem Erlaß des Urteils, durch das der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist; das Gericht hat das Ausschlußurteil der Hinterlegungsstelle mitzuteilen. |
Rechtsprechung zu § 19 HintO
Entscheidung zu § 19 HintO in unserer Datenbank:
- KG, 20.05.2008 - 1 VA 7/06
Behandlung des nach § 10 GBBerG hinterlegten Betrages
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