Hinterlegungsordnung
| 5. Abschnitt - Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe (§§ 19 - 23) |
(1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1814, 1818 (§§ 1667, 1686, 1915) des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen außerdem zwanzig Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendigt ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.
(3) Bei Hinterlegungen in Stiftungssachen sowie in Fideikommiß- und Fideikommißauflösungssachen findet Absatz 1 keine Anwendung, solange der Reichsminister der Justiz nicht ein anderes bestimmt hat. Dies gilt auch, soweit Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen im Sinne des Artikels 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Hausgüter und Hausvermögen in Betracht kommen.
Rechtsprechung zu § 21 HintO
3 Entscheidungen zu § 21 HintO in unserer Datenbank:
- KG, 20.05.2008 - 1 VA 7/06
Behandlung des nach § 10 GBBerG hinterlegten Betrages
- BGH, 08.05.2007 - XI ZR 278/06
Verfahrensrecht - Änderung des Streitgegenstands
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 13.07.2006 - 13 U 226/05
Verjährung: Prozessbürgschaft bei einer titulierten Hauptforderung mit einer ...
- OLG Stuttgart, 13.07.2006 - 13 U 226/05
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