Hinterlegungsordnung

   7. Abschnitt - Hinterlegung in besonderen Fällen (§§ 27 - 30)   
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In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Aufsichtsbehörde der Stiftung kann etwas anderes bestimmen.

Literatur im Internet zu § 28 HintO

Querverweise

Auf § 28 HintO verweisen folgende Vorschriften:
    HintO
      Hinterlegung in besonderen Fällen
     
      Übergangsbestimmungen

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