Hinterlegungsordnung
| 7. Abschnitt - Hinterlegung in besonderen Fällen (§§ 27 - 30) |
(1) In den Fällen, in denen Vermögensgegenstände, die zu einem Familienfideikommiß gehören oder gehört haben, auf Grund fideikommißrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Fideikommißbehörde erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Fideikommißbehörde kann etwas anderes bestimmen.
(2) Entsprechendes gilt, soweit Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen im Sinne des Artikels 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Hausgüter und Hausvermögen in Betracht kommen.
Rechtsprechung zu § 29 HintO
Entscheidung zu § 29 HintO in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 12.04.2012 - 11 PA 55/12
Verwertung eines Kraftfahrzeuges nach § 28 Nds. SOG
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