Hinterlegungsordnung
| 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4) |
(1) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg erledigt.
(2) Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zulässig.
(3) Ist durch die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, so ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig.
Rechtsprechung zu § 3 HintO
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- OLG Frankfurt, gepfändete Hinterlegungsbeträge, 15.2.93 (OLGZ 1993, 468)
§ 3 II HintO;
§ 13 HintO, Pfändung und Überweisung des Herausgabeanspruchs des einen von zwei Hinterlegungsbeteiligten durch den anderen
Literatur im Internet zu § 3 HintO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 3 HintO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor dem Einzelrichter
- § 348 II Nr. 2 k) (Originärer Einzelrichter) (zu § 3 III 2)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 II 1 (zu § 3 III)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71 II (zu § 3 III 2)
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