Hinterlegungsordnung

   1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 3

(1) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg erledigt.

(2) Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zulässig.

(3) Ist durch die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, so ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig.

Rechtsprechung zu § 3 HintO

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Frankfurt, gepfändete Hinterlegungsbeträge, 15.2.93 (OLGZ 1993, 468)
    § 3 II HintO;
    § 13 HintO, Pfändung und Überweisung des Herausgabeanspruchs des einen von zwei Hinterlegungsbeteiligten durch den anderen

Literatur im Internet zu § 3 HintO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 3 HintO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren vor dem Einzelrichter
            § 348 II Nr. 2 k) (Originärer Einzelrichter) (zu § 3 III 2)

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