Hinterlegungsordnung

   7. Abschnitt - Hinterlegung in besonderen Fällen (§§ 27 - 30)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 30

(1) In den Fällen der §§ 28, 29 sind neben den Amtsgerichten die Reichsbank und die Staatsbanken Hinterlegungsstellen.

(2) Bei der Reichsbank oder einer Staatsbank kann auch dann hinterlegt werden, wenn nach den bisherigen stiftungs- oder fideikommißrechtlichen Vorschriften oder Anordnungen bei Gericht zu hinterlegen ist.

(3) Auf die Hinterlegung bei der Reichsbank oder einer Staatsbank ist dieses Gesetz mit Ausnahme der §§ 28, 29 nicht anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 30 HintO

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 30 HintO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht