Hinterlegungsordnung
| 7. Abschnitt - Hinterlegung in besonderen Fällen (§§ 27 - 30) |
(1) In den Fällen der §§ 28, 29 sind neben den Amtsgerichten die Reichsbank und die Staatsbanken Hinterlegungsstellen.
(2) Bei der Reichsbank oder einer Staatsbank kann auch dann hinterlegt werden, wenn nach den bisherigen stiftungs- oder fideikommißrechtlichen Vorschriften oder Anordnungen bei Gericht zu hinterlegen ist.
(3) Auf die Hinterlegung bei der Reichsbank oder einer Staatsbank ist dieses Gesetz mit Ausnahme der §§ 28, 29 nicht anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 30 HintO
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