Hinterlegungsordnung
| 8. Abschnitt - Übergangsbestimmungen (§§ 31 - 37) |
Der Reichsminister der Justiz kann in besonderen Fällen eine von der Vorschrift des § 1 Abs. 3 abweichende Regelung treffen.
Literatur im Internet zu § 31 HintO
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