Hinterlegungsordnung

   8. Abschnitt - Übergangsbestimmungen (§§ 31 - 37)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 33

Soweit andere Kreditinstitute als die Staatsbanken bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Hinterlegungsstellen für die Hinterlegung von Wertpapieren in den Fällen der §§ 1082, 1392, 1525, 1550, 1667, 1686, 1814, 1818, 1915 oder 2116 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt sind, behält es hierbei bis zum Ablauf des 31.Dezember 1939 sein Bewenden mit der Maßgabe, daß die Kreditinstitute Hinterlegungsstellen für alle Fälle dieser Art sind.

Literatur im Internet zu § 33 HintO

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