Hinterlegungsordnung
| 9. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 38 - 39) |
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1937 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Artikel 144 bis 146 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die auf ihnen beruhenden landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften außer Kraft, soweit nicht in den §§ 34, 35, 37 etwas anderes bestimmt ist.
Literatur im Internet zu § 38 HintO
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