Die Hinterlegungsordnung ist zum 1.12.2010 als Landes- und Bundesrecht außer Kraft getreten. Siehe nun Hinterlegungsgesetz.

Hinterlegungsordnung

   9. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 38 - 39)   
§ 39

Die Länder können abweichende Regelungen zum Hinterlegungsrecht, soweit es sich um Bundesrecht handelt, erlassen.

Literatur im Internet zu § 39 HintO

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 39 HintO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht