Hinterlegungsordnung

   2. Abschnitt - Annahme (§§ 5 - 6)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 6

Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle. Die Verfügung ergeht:

1. auf Antrag des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, daß er durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist,
2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde.

Literatur im Internet zu § 6 HintO

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