Die Hinterlegungsordnung ist zum 1.12.2010 als Landes- und Bundesrecht außer Kraft getreten. Siehe nun Hinterlegungsgesetz.

Hinterlegungsordnung

   3. Abschnitt - Verwaltung der Hinterlegungsmasse (§§ 7 - 11)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 8

Geld, das in das Eigentum des Staates übergegangen ist, wird nach folgenden Bestimmungen verzinst:

1. Die Verzinsung beginnt drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Betrag eingezahlt worden ist; sie endigt mit dem Ablauf des Monats, der dem Tage der Auszahlungsverfügung vorhergeht.
2. Der Zinssatz beträgt eins vom Tausend monatlich.
3. Die Zinsen werden jeweils mit dem Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Geld vorher herausgegeben wird, mit der Herausgabe fällig.
4. 1Beträge unter 50 Euro und Zinsen werden nicht verzinst. 2Beträge, die 50 Euro übersteigen, werden bei der Zinsberechnung auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur Änderung des Fischereigesetzes (Euroumstellungsgesetz Baden-Württemberg - EurUG -) vom 20.11.2001 (GBl. S. 605), in Kraft getreten am 01.01.2002.

Rechtsprechung zu § 8 HintO

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