Die Hinterlegungsordnung ist zum 1.12.2010 als Landes- und Bundesrecht außer Kraft getreten. Siehe nun Hinterlegungsgesetz.

Hinterlegungsordnung

   3. Abschnitt - Verwaltung der Hinterlegungsmasse (§§ 7 - 11)   
§ 9

(1) Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.

(2) Die Hinterlegungsstelle ist berechtigt, durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten abschätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen zu lassen. Die Kosten trägt der Hinterleger.

Literatur im Internet zu § 9 HintO

Querverweise

Auf § 9 HintO verweisen folgende Vorschriften:
    HintO
      Übergangsbestimmungen

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