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§ 2 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)

§ 2 Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin



(1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der Nachweis des nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen ist durch Teilnahmebestätigungen der Veranstalter zu erbringen. Die Veranstaltungen müssen einen eindeutigen Tätigkeitsbezug zum Huf- und Klauenbeschlag haben. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse können auch durch die Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung nach § 3 der Ausbildereignungsverordnung oder der erfolgreichen Absolvierung eines dem § 2 der Ausbildereignungsverordnung entsprechenden Teils einer Meisterprüfung nachgewiesen werden. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.

(2) Personen, die nach § 17 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind für die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes befreit.



 

Zitierungen von § 2 HufBeschlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV)
V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 485
§ 4 HufBeschl-AnerkennV Staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin
... schuldig gemacht hat. (3) Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach § 2 Absatz 1 der Hufbeschlagverordnung ...