Handwerksordnung
Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
Erster Abschnitt - Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§§ 21 - 24) |
(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
Rechtsprechung zu § 21 HwO
52 Entscheidungen zu § 21 HwO in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 R 1262/16
Versicherungszeiten nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- VG Minden, 24.09.2014 - 3 K 739/14
Voraussetzung für die Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in die ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2015 - 4 E 169/15
Gleichwertigkeit des in Polen erworbenen Titels "Techniker Mechaniker" mit dem ...
- LAG Köln, 30.10.2007 - 13 Sa 679/07
Konzessionsträger; Handwerk; Meister; Umgehungsgeschäft
- BVerfG, 05.12.2005 - 1 BvR 1730/02
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der alten Handwerksordnung zum ...
- OLG Schleswig, 06.11.2001 - 6 U 50/01
Zuverlässigkeit und Sozialkassenbeitrag
- BSG, 27.10.1965 - 7 RAr 73/64
Umschulung - Versicherungsfreiheit für Umschüler - Anforderungen an den ...
- LAG Niedersachsen, 23.10.2001 - 13 Sa 553/01
Nichtigkeit eines Arbeitsvertrages
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2023 - 13 B 1123/22
Untersagung der Neuaufnahme von Auszubildenden für einen ambulanten Pflegedienst; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Gelsenkirchen, 21.09.2022 - 7 L 725/22
Angemessenes Verhältnis Ausbildung zur Pflegefachkraft Untersagung der Ausbildung
- VG Gelsenkirchen, 21.09.2022 - 7 L 725/22