Handwerksordnung

   Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b)   
   Erster Abschnitt - Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§§ 21 - 24)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 23

(1) Die Handwerkskammer hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.

(2) 1Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die Handwerkskammer, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung des Lehrlings (Auszubildenden) nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. 2Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung des Lehrlings (Auszubildenden) zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die Handwerkskammer der nach Landesrecht zuständigen Behörde dies mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 23 HwO

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Querverweise

Auf § 23 HwO verweisen folgende Vorschriften:

    Handwerksordnung (HwO) 
      Berufsbildung im Handwerk
        Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
        Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
        Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
     
      Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
        Übergangsvorschriften
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