Handwerksordnung
Dritter Teil - Meisterprüfung, Meistertitel (§§ 45 - 51g) |
Erster Abschnitt - Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk (§§ 45 - 51) |
(1) Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildungsbezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem oder mehreren zulassungspflichtigen Handwerken hinweist, darf nur führen, wer für dieses zulassungspflichtige Handwerk oder für diese zulassungspflichtigen Handwerke die Meisterprüfung bestanden hat.
(2) Wer eine Ausbildungsbezeichnung nach Absatz 1 führen darf, darf zusätzlich die Bezeichnung "Bachelor Professional in" unter Angabe des Handwerks führen, für das er eine Ausbildungsbezeichnung nach Absatz 1 zu führen berechtigt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | 12.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 51 HwO
13 Entscheidungen zu § 51 HwO in unserer Datenbank:
- BPatG, 18.11.2014 - 29 W (pat) 572/12
Markenbeschwerdeverfahren - "carmaster" - Unterscheidungskraft - kein ...
- VG Neustadt, 22.02.2010 - 3 K 1414/09
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Teilnahme an Industriemeisterkurs
- BVerwG, 22.08.2007 - 6 C 28.06
Einberufungsbescheid; Zurückstellung; besondere Härte; Berufsausbildung; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 22.12.2005 - 11 K 2378/05
Rechtmäßigkeit eines Musterungsbescheides des Kreiswehrersatzamtes ; ...
- VG Düsseldorf, 22.12.2005 - 11 K 2378/05
- LAG Köln, 07.10.1987 - 5 Sa 763/87
Meisterbief; Unbefugte Verwendung; Unbefugte Benutzung; Eintragung; Betrieb; ...
- BAG, 14.03.1984 - 4 AZR 14/82
Eingruppierung als Handwerksmeister - Meisterprüfung - Entsprechende Tätigkeit
- BVerfG, 25.06.1969 - 2 BvR 128/66
Ingenieur
- BFH, 19.10.1972 - V R 54/72
Zahntechniker - Begriffsdefinition - Zahntechnikermeister - Zahntechnikergesellen
- BSG, 14.11.1978 - 7 RAr 58/77
Zweckmäßigkeit der Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme iSv AFG § 36
- VG Saarlouis, 15.10.2007 - 1 L 1586/07
Querverweise
Auf § 51 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Berufsbildung im Handwerk
- Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
- § 42c
- Meisterprüfung, Meistertitel
- Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
- § 51f
- Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 117