Handwerksordnung

   Vierter Teil - Organisation des Handwerks (§§ 52 - 116)   
   Dritter Abschnitt - Kreishandwerkerschaften (§§ 86 - 89)   
Gliederung
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§ 86

1Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben, bilden die Kreishandwerkerschaft. 2Die Handwerkskammer kann eine andere Abgrenzung zulassen.

Rechtsprechung zu § 86 HwO

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