(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 10 IFG
25 Entscheidungen zu § 10 IFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2008 - 12 B 1.07
Informationsanspruch, Versagungsgrund nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG Bln; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2005 - 95 A 4.05
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.06.2006 - 20 F 5.05
Anspruch auf Akteneinsichtsrecht nach Landesrecht, landesrechtlich geregelte ...
- BVerwG, 13.06.2006 - 20 F 5.05
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 12 B 41.08
Informationszugang; Genehmigung der Strompreise; Kalkulationsgrundlagen; Rückgabe ...
- VG Düsseldorf, 14.02.2012 - 26 K 1653/11
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 - 12 B 69.07
Informationszugang; Senatsverwaltung für Justiz; Geschäftsverteilungsplan; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 - 12 B 5.08
Informationszugang; Materialien zu einem Gesetzgebungsvorhaben; Vorbereitung von ...
- VG Berlin, 24.09.2008 - 2 A 135.07
Anspruch auf Einsicht in öffentlich geführte Akten und Daten; Anspruch auf ...
- VG Berlin, 22.10.2008 - 2 A 114.07
Zugang zu geschützten Informationen über das Robert-Koch-Institut; Zugang zu ...
- VG Münster, 07.03.2008 - 1 K 560/07
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Querverweise
- Umweltinformationsgesetz (UIG)
- § 12 (Kosten)
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