(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 10 IFG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 10 IFG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 10 IFG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 10 IFG:
- Umweltinformationsgesetz (UIG)
- § 12 (Kosten)
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