(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
Rechtsprechung zu § 11 IFG
16 Entscheidungen zu § 11 IFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2005 - 4 LB 30/04
Bei von den Eichbehörden beanstandeten Füllmengenunterschreitungen handelt es ...
- VG Schwerin, 05.01.2007 - 1 A 2000/06
Untätigkeitsklage ist bereits vor Ablauf der in § 75 Satz 2 ...
- OVG Schleswig-Holstein, 30.03.2005 - 4 LB 26/04
Betriebsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Informationsanspruch, Beziehungen zu ...
- VG Berlin, 07.10.2010 - 2 K 71.10
Informationsfreiheitsgesetz gibt Auskunftsanspruch auch zur Vorbereitung von ...
- VG Schleswig, 31.08.2004 - 6 A 245/02
Vergabe - Akteneinsicht nach Informationsfreiheitsgesetz
- VG Arnsberg, 25.06.2004 - 11 K 1254/03
Zur Festlegung der Gebührenhöhe für eine Auskunft auf der Grundlage der ...
- VG Düsseldorf, 27.11.2012 - 26 K 2100/12
- VG Düsseldorf, 03.02.2006 - 26 K 1585/04
- VG Saarlouis, 26.04.2012 - 10 K 822/11
Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
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