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__paste_bez____paste_norm__ IFG (https://dejure.org/gesetze/IFG/__paste_norm__.html)
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§ 14
Bericht und Evaluierung

1Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zwei Jahre vor Außerkrafttreten über die Anwendung dieses Gesetzes. 2Der Deutsche Bundestag wird das Gesetz ein Jahr vor Außerkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.

Rechtsprechung zu § 14 IFG

18 Entscheidungen zu § 14 IFG in unserer Datenbank:

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