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Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Literatur im Internet zu § 6 IFG

Querverweise

Auf § 6 IFG verweisen folgende Vorschriften:
    IFG
      § 7 (Antrag und Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 IFG:

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