(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
Rechtsprechung zu § 9 IFG
112 Entscheidungen zu § 9 IFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2006 - 8 A 1679/04
Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes
- VG Berlin, 07.10.2010 - 2 K 71.10
Informationsfreiheitsgesetz gibt Auskunftsanspruch auch zur Vorbereitung von ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 12 N 97.10
Informationszugang hinsichtlich bezirklicher Baumkontrollen; Vorbereitung eines ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 12 N 97.10
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2012 - 5 A 166/10
WDR muss einem Pressejournalisten Auskunft geben
- OVG Schleswig-Holstein, 30.03.2005 - 4 LB 26/04
Betriebsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Informationsanspruch, Beziehungen zu ...
- VG Aachen, 28.11.2012 - 8 K 2366/10
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2011 - 8 A 2861/07
Informationen über Agrarsubventionszahlungen müssen teilweise herausgegeben ...
- VG Aachen, 17.04.2012 - 8 K 86/11
- VG Freiburg, 21.09.2011 - 1 K 734/10
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