Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42)   
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Textdarstellung

  

§ 27
Vollzug der Haft

(1) Für den Vollzug der vorläufigen Auslieferungshaft, der Auslieferungshaft und der Haft auf Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft sowie § 119 der Strafprozessordnung entsprechend.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu verwahren ist.

(3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2274), in Kraft getreten am 01.01.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2010
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts29.07.2009BGBl. I S. 2274
§ 2Grundsatz § 3Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung § 4Akzessorische Auslieferung § 5Gegenseitigkeit § 6Politische Straftaten, politische Verfolgung § 7Militärische Straftaten § 8Todesstrafe § 9Konkurrierende Gerichtsbarkeit § 9aAuslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen § 10Auslieferungs-
unterlagen
§ 11Spezialität § 12Bewilligung der Auslieferung § 13Sachliche Zuständigkeit § 14Örtliche Zuständigkeit § 15Auslieferungshaft § 16Vorläufige Auslieferungshaft § 17Auslieferungs-
haftbefehl
§ 18Fahndungsmaßnahmen § 19Vorläufige Festnahme § 20Bekanntgabe § 21Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungs-
haftbefehls
§ 22Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls
§ 25Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungs-
haftbefehls
§ 26Haftprüfung § 27Vollzug der Haft § 28Vernehmung des Verfolgten § 29Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30Vorbereitung der Entscheidung § 31Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32Entscheidung über die Zulässigkeit § 33Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35Erweiterung der Auslieferungs-
bewilligung
§ 36Weiterlieferung § 37Vorübergehende Auslieferung § 38Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungs-
verfahren
§ 39Beschlagnahme und Durchsuchung § 40Rechtsbeistand § 41Vereinfachte Auslieferung § 42Anrufung des Bundesgerichtshofes
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Rechtsprechung zu § 27 IRG

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Querverweise

Auf § 27 IRG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Auslieferung an das Ausland
        § 34 (Haft zur Durchführung der Auslieferung)
     
      Durchlieferung
        § 45 (Durchlieferungsverfahren)
     
      Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
        § 58 (Sicherung der Vollstreckung)
     
      Sonstige Rechtshilfe
        § 63 (Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren)
        § 64 (Durchbeförderung von Zeugen)
     
      Ausgehende Ersuchen
        § 68 (Rücklieferung)
        § 69 (Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren)
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