Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42) |
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.
(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.
(3) 1Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. 2Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.
unterlagen § 11Spezialität § 12Bewilligung der Auslieferung § 13Sachliche Zuständigkeit § 14Örtliche Zuständigkeit § 15Auslieferungshaft § 16Vorläufige Auslieferungshaft § 17Auslieferungs-
haftbefehl § 18Fahndungsmaßnahmen § 19Vorläufige Festnahme § 20Bekanntgabe § 21Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungs-
haftbefehls § 22Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls § 25Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungs-
haftbefehls § 26Haftprüfung § 27Vollzug der Haft § 28Vernehmung des Verfolgten § 29Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30Vorbereitung der Entscheidung § 31Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32Entscheidung über die Zulässigkeit § 33Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35Erweiterung der Auslieferungs-
bewilligung § 36Weiterlieferung § 37Vorübergehende Auslieferung § 38Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungs-
verfahren § 39Beschlagnahme und Durchsuchung § 40Rechtsbeistand § 41Vereinfachte Auslieferung § 42Anrufung des Bundesgerichtshofes
Rechtsprechung zu § 3 IRG
310 Entscheidungen zu § 3 IRG in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 07.12.2023 - 1 Ws 22/23
StGB, DStGB, BStGB
- OLG Brandenburg, 15.01.2024 - 1 O Aus 2/24
- OLG Celle, 16.12.2016 - 1 AR (Ausl) 89/16
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit nach § ...
- OLG Brandenburg, 15.01.2024 - 1 OAus 2/24
- BVerfG, 23.03.2010 - 2 BvR 334/10
Zur Voraussetzung beiderseitiger Strafbarkeit gem § 3 Abs 1 IRG im Falle der ...
- OLG Oldenburg, 21.03.2021 - 1 Ausl 1/21
Auslieferung eines Griechen ins Heimatland; Keine materielle Beurteilung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 21.05.2021 - 1 Ausl 1/21
Kein Erfordernis materieller Identität bei gegenseitiger Strafbarkeit nach § 3 ...
- OLG Oldenburg, 21.05.2021 - 1 Ausl 1/21
- KG, 22.02.2021 - 151 AuslA 80/20
Zulässigkeit der Auslieferung eines wegen Betäubungsmitteldelikten Verfolgten an ...
- OLG Schleswig, 12.07.2018 - 1 Ausl (A) 18/18
Fall Carles Puigdemont: Die Auslieferung wegen des Vorwurfs der Veruntreuung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 05.04.2018 - 1 Ausl (A) 18/18
Carles Puigdemont kommt unter Auflagen frei
- OLG Schleswig, 05.04.2018 - 1 Ausl (A) 18/18
Querverweise
Auf § 3 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 4 (Akzessorische Auslieferung)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 81 (Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung)